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   KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13 - 141 AR 564/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43954
KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13 - 141 AR 564/13 (https://dejure.org/2013,43954)
KG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 4 Ws 137/13 - 141 AR 564/13 (https://dejure.org/2013,43954)
KG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 4 Ws 137/13 - 141 AR 564/13 (https://dejure.org/2013,43954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wiederaufnahme in Strafverfahren: Darlegungspflicht des Antragstellers bei Widerruf einer belastenden Zeugenaussage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterte Darlegungspflicht bei Wiederaufnahme aufgrund des Widerrufs einer belastenden Zeugenaussage

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bei Widerruf einer Zeugenaussage; Anforderungen an die Darlegung der Wiederaufnahmegründe des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten

  • strafrechtsiegen.de

    Wiederaufnahme Strafverfahren - Widerruf belastender Zeugenaussage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bei Widerruf einer Zeugenaussage; Anforderungen an die Darlegung der Wiederaufnahmegründe des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 368
    Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bei Widerruf einer Zeugenaussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 670
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 05.07.2001 - 4 Ws 64/01
    Auszug aus KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
    Soweit einen in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten keine erweiterte Darlegungspflicht trifft, warum er erst im Wiederaufnahmeantrag ihn entlastende Tatsachen vorbringt (vgl. Thüringer OLG, StraFo 2010, 205; Senat, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 4 Ws 64/01 - [juris Rdn. 9]), gilt dies entsprechend, wenn ein Zeuge, der zunächst von seinem prozessualen Recht, die Auskunft zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, nach Abschluss der Hauptverhandlung aussagebereit wird.

    Die Grenzen der Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung sind aber dann überschritten, wenn den Angaben eines Zeugen, der bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation nunmehr zugunsten des Verurteilten aussagen will, von vorneherein, ohne vorherige Vernehmung, die Glaubhaftigkeit abgesprochen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 4 Ws 64/01 - [juris]).

    Erst im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme ist über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 4 Ws 64/01 [juris]).

  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
    Im Rahmen einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (vgl. BGHSt 17, 303; Meyer-Goßner, a.a.O., § 368 Rdnr. 8).
  • OLG Rostock, 02.03.2006 - I Ws 13/06
    Auszug aus KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
    Eine auch nur annähernd ähnliche Darlegung ist dem Antragsteller aber für den Fall, dass ein Zeuge seine Angaben widerruft, nicht möglich (vgl. OLG Rostock, NStZ 2007, 357 f).
  • OLG Schleswig, 22.05.2003 - 1 Ws 123/03
    Auszug aus KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
    Denn insoweit ist er auf die Mitwirkung des Zeugen angewiesen, die er nicht erzwingen kann (vgl. OLG Schleswig, StraFo 2003, 385).
  • OLG Jena, 23.02.2010 - 1 Ws 41/10

    Umfang der Darlegungslast im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
    Soweit einen in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten keine erweiterte Darlegungspflicht trifft, warum er erst im Wiederaufnahmeantrag ihn entlastende Tatsachen vorbringt (vgl. Thüringer OLG, StraFo 2010, 205; Senat, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 4 Ws 64/01 - [juris Rdn. 9]), gilt dies entsprechend, wenn ein Zeuge, der zunächst von seinem prozessualen Recht, die Auskunft zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, nach Abschluss der Hauptverhandlung aussagebereit wird.
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